§ 1
Aufgaben und Stellung des Archivs
(1) Die Stadt unterhält ein Archiv.
(2) Das Archiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Archiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt Völklingen bedeutsamen Dokumentationsunterlagen. Das Archiv kann auch fremdes Archivgut aufnehmen.
(3) Unterlagen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherten Informationen und Programme. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer Wert zukommt oder die auf Grund von Rechtsvorschriften oder von Verwaltungsvorschriften der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind. Der historische Wert wird durch das Archiv festgestellt
(4) Das Archiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadtgeschichte, indem es die Bestände im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die wissenschaftliche Forschung zugänglich macht. Außerdem ist es selbst mit der Erforschung und Darstellung der Stadtgeschichte, mit der Herausgabe von Publikationen und der Gestaltung von Ausstellungen beauftragt.
§ 2
Benutzungsrecht
Das im Stadtarchiv Völklingen verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe des Saarländischen Archivgesetzes (SArchG) vom 23.09.1992 und dieser Satzung auf Antrag öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen für die Benutzung zur Verfügung.
§ 3
Art der Benutzung
(1) Das Archivgut wird grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme im Archiv benutzt.
(2) Zur Benutzung werden Archivalien im Original vorgelegt. In begründeten Fällen kann das Archiv statt der Originale Abschriften oder Reproduktionen vorlegen oder Auskünfte aus den Archivalien geben.
(3) Benutzer werden archivfachlich beraten, auf weitergehende Hilfen, z. B. beim Lesen älterer Texte, besteht kein Anspruch.
§ 4
Benutzungsantrag
(1) Das Archivgut der Stadt Völklingen kann nach Ablauf von gesetzlichen Sperrfristen nutzen, wer ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft machen kann.
(2) Der Benutzer hat schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen. Dabei sind Angaben zur Person zu machen sowie der Zweck und Gegenstand der Benutzung anzugeben.
(3) Im Falle einer Beauftragung von Personen mit Archivrecherchen haben sowohl der Auftraggeber als auch der Beauftragte einen Antrag auf Benutzung zu stellen.
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung von Archivalien aus dem Stadtarchiv Völklingen beruht, ein kostenloses Belegstück abzuliefern.
§ 5
Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt der Leiter des Archivs. Sie beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag angegebenen Zweck.
(2) Die Genehmigung kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
(a) gegen den Zweck der Benutzung schwerwiegende Bedenken bestehen oder schutzwürdige Belange des Staates, von Gebietskörperschaften oder ihren Organisationseinheiten oder Interessen von Einzelpersonen gefährdet werden können oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
(b) die Archivalien durch die Stadt Völklingen benötigt werden oder durch die Benutzung der Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet würde. In diesem Fall ist die Benutzung auf andere Weise zu ermöglichen (§ 3 Abs.2).
(3) Die Genehmigung kann insbesondere bei Benutzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 – Abs. 4 mit Auflagen verbunden werden, z. B. bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln oder das Manuskript vor einer Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.
(4) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn der Benutzer Archivalien oder Bestandteile von Archivalien entwendet, unsachgemäß behandelt, beschädigt, verändert oder deren innere Ordnung stört.
§ 6
Benutzung der Archivalien der Stadt Völklingen
(1) Die Unterlagen des Stadtarchivs Völklingen sind grundsätzlich in den dazu vorgesehenen Räumen und während der nach den örtlichen Gegebenheiten festgesetzten Öffnungszeiten zu benutzen.
(2) Das Fotografieren und Filmen von Archivalien ist untersagt. Entsprechende Aufzeichnungsgeräte dürfen nicht mit in die Benutzerräume genommen werden.
(3) Als Schreibgeräte dürfen in den Benutzerräumen ausschließlich Bleistifte verwendet werden.
(4) Benutzer sind im Umgang mit archivischen Unterlagen zu äußerster Sorgfalt verpflichtet und haften für jede Fahrlässigkeit. Nicht gestattet ist insbesondere
(a) das Essen und Trinken in den Benutzerräumen,
(b) eine nachhaltige Störung der Arbeitsruhe in den Benutzerräumen,
(c) das Beschriften von Archivgut und
(d) die Verwendung archivischer Unterlagen als Schreib- und Durchzeichnungsunterlage.
§ 7
Benutzung amtlichen Archivguts
(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Stadtarchiv Völklingen verwahrt wird, kann 30 Jahre nach der Schließung der Unterlagen benutzt werden, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Archivgut, das einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterlag, hierzu gehören insbesondere Verschlusssachen und Unterlagen, die dem Steuergeheimnis, dem Bankgeheimnis, dem Sozialgeheimnis oder der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, darf erst 60 Jahre nach Schließung der Unterlagen benutzt werden.
(2) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht, kann über die Regelung nach Abs. 1 hinaus erst 10 Jahre nach Tod (soweit nicht feststellbar, 90 Jahre nach der Geburt) des Betroffenen benutzbar werden. Kann auch das Geburtsdatum nicht ermittelt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Schließung der Unterlagen.
(3) Die Sperrfristen nach Abs. 1 oder 2 können verkürzt werden, im Falle von Abs. 2 jedoch nur, wenn
(a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung eingewilligt haben oder
(b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden oder
(c) das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegt.
(4) Die Sperrfristen gelten nicht für Archivalien, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Sie können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(5) Über die Verkürzung oder Verlängerung entscheidet der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter. Er kann ergänzende Sicherungen, insbesondere nach § 5 Abs. 3, anordnen.
(6) Unterliegen Archivalien Rechtsvorschriften des Bundes, so sind auf sie die Regelungen des Bundesarchivgesetzes vom 06.01.1988 (BGBl. I, S. 62) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Schutzfrist nach Abs. 1 Satz 2 kann dann nicht verkürzt werden.
(7) Rechtsansprüche Betroffener auf Auskunft, Löschung, Gegendarstellung bzw. Anonymisierung oder Sperrung (§ 5 SArchG) bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 unberührt.
§ 8
Benutzung privaten Archivguts in Verwahrung der Stadt Völklingen
Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv der Stadt Völklingen verwahrt wird, gilt § 6 entsprechend, soweit mit den Verfügungsberechtigten der Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 9
Auswärtige Benutzung
In besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Benutzungen die Möglichkeit, Archivalien auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete Archive auszuleihen.
§ 10
Gebühren, Reproduktionen, Nutzung, Rechtsschutz
(1) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgt auf der Grundlage der jeweilig gültigen Gebührenordnung für das Stadtarchiv Völklingen.
(2) Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten der Benutzer Kopien oder andere Reproduktionen angefertigt werden, soweit der Erhaltungszustand der Archivalien dies erlaubt.
(3) Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung gegen ein Veröffentlichungsentgelt und unter Nennung der Quelle wie des Archivs zulässig.
(4) Bei der Verwertung der aus Archivalien, Findmitteln oder Reproduktionen des Stadtarchivs Völklingen gewonnenen Erkenntnisse sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte zu wahren, insbesondere das Datenschutzrecht als auch andere schutzwürdige Belange Dritter. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.